Kanton Aargau: Planlose Forstwirtschaft

Kanton Aargau: Planlose Forstwirtschaft

Wald und Forstwirtschaft ohne Waldentwicklungspläne und ohne Mitwirkung der Bevölkerung

Auch 20 Jahre nach dem Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG vom 1. Juli 1997) gibt es im Kanton Aargau keine behördenverbindlichen Waldentwicklungspläne.

Wegen dieser krassen Missachtung der Gesetzgebung (Wald, Raumplanung, Naturschutz) werden landschaftszerstörende forstliche Eingriffe in allen Wäldern ermöglicht und toleriert. Der Bevölkerung wird jede Möglichkeit der Mitwirkung bei den behördenverbindlichen Waldentwicklungsplänen verwehrt.

Wer die Auswüchse der maschinellen Forstwirtschaft dokumentiert und kritisiert, riskiert Ärger und Belehrungen von Förstern, Angestellten der kantonalen Verwaltung und von Lokalpolitikern (siehe Dossier Staatswald Densbüren). Zum Wald haben nur die Förster und die von Amtes wegen tätigen Gremien etwas zu sagen. Die verantwortlichen Personen geben sich ziemlich Uneinsichtig. Etliche Wortführer wehren sich in der Öffentlichkeit mit dem Anschein von Unfehlbarkeit und hüllen sich in den Dunstkreis  hohler Schlagworte.

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt behauptet auf www.ag.ch/de/bvu/wald/waldbewirtschaftung/waldbewirtschaft.jsp: „Die Waldbewirtschaftung ist Sache der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer. Wer mehr als zwanzig Hektaren Wald besitzt, muss für eine professionelle Betriebsleitung sorgen. Die Bewirtschaftung hat nachhaltig und naturnah zu erfolgen. So soll beispielsweise nicht mehr Holz geschlagen werden, als nachwächst. Eine generelle Pflicht, seinen Wald zu pflegen und zu bewirtschaften, gibt es nicht.“  Es fehlen sämtliche Hinweise, dass sich die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer und selbstverständlich auch die professionellen Betriebsleitungen und Behörden bei ihrem Tun im Forst nicht nur an undefinierte Begriffe, sondern auch an handfeste Rechtsgrundlagen zu halten haben.

Das Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG vom 1. Juli 1997) „dient als Grundlage für den Vollzug der Bundesgesetzgebung und die Verwirklichung der kantonalen Wald-, Raumplanungs- und Umweltpolitik“ (§ 1 Zweck). „Der Kanton sorgt in der Richtplanung für den Einbezug der Ziele und Massnahmen dieses Gesetzes und für deren Abstimmung mit andern raumwirksamen Tätigkeiten“ (§ 6 Richt- und Nutzungsplanung). „Die forstliche Planung umfasst den Waldentwicklungsplan und den Betriebsplan. Sie setzt die Ziele dieses und anderer Gesetze um und stellt einen naturnahen Waldbau sowie die Verwirklichung des Grundsatzes der Nachhaltigkeit sicher“ (§ 14 Planarten und Planungsziele). „Der Waldentwicklungsplan gibt Aufschluss über die Standortverhältnisse, die Waldfunktionen und deren Gewichtung sowie über die angestrebten Entwicklungen. Der Regierungsrat erlässt oder ändert den Waldentwicklungsplan nach der Durchführung eines Mitwirkungsverfahrens. In diesem wir der Planentwurf aufgelegt. Den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern, den Einwohnergemeinden und der Öffentlichkeit wird die Möglichkeit gegeben, Einwendungen zu erheben und Vorschläge einzureichen“ (§ 15 Waldentwicklungsplan).

In der Verordnung zum Waldgesetz (AWaV vom 16. Dezember 1999) und in „Umwelt Aargau, Sondernummer vom 4. Februar 1999, S. 15-17“ (Was wird geplant und wie kann ich mitwirken?) sind der Sinn und das Vorgehen zur Erarbeitung des Waldentwicklungsplanes klar und verständlich dargelegt.

Unverständlich ist einzig:

Weshalb erlässt der Regierungsrat Aargau keine Waldentwicklungspläne?

Die irre und gesetzwidrige Meinung, dass im Wald nur die Waldeigentümer und deren (angestellte) professionellen Betriebsleitungen das Sagen haben, führt zu Konflikten. Es ist nicht in Ordnung, wenn in Landschaften von kantonaler und nationaler Bedeutung (z.B. Kernräume für Landschaftsentwicklung, Bundesinventare BLN mit der Zielsetzung „ungeschmälerte Erhaltung“) genau gleich Flächenhiebe, Schnatten, Erschliessungen und Bodenschäden durch die Forstwirtschaft verursacht werden, wie im übrigen Wirtschaftsforst.

 

Flächenhiebe oberhalb Frick, kantonaler Kernraum für Landschaftsentwicklung, 11.08.2016
Forstwirtschaft: Flächenhiebe oberhalb Frick, kantonaler Kernraum für Landschaftsentwicklung, 11.08.2016