Der Gemeinderat Zeihen missachtet das Baugesetz

An der Oberzeiherstrasse ist seit Oktober ganz schön viel los. Alte Leitungen zwischen Zeihen und Oberzeihen sind marode, zusätzliche Verbindungen sind nötig und der Belag muss auf heutigen Gewichte von Landwirtschaftsfahrzeugen und Lastwagen ausgelegt werden. Zwei Rotlichtanlagen geben Gelegenheit, die Baustelle und die Umgebung zu beobachten. Alle konnten sehen, wie am 16. und 17.
November, im grössten Trubel der Bauarbeiten, Teile der Liegenschaft Meier abgebrochen und abgeführt wurden. Per Mail bat ich den Bauverwalter von Zeihen um Klärung des Sachverhaltes: „Ist die neue Bau- und Nutzungsordnung Zeihen nach dem Entscheid des Regierungsrates vom 20.09.2023 in Kraft? Beinhaltet die erteilte Baubewilligung des Gemeinderates für die Abhumusierung der Parzelle Meier
auch den Teilabbruch bestehender Gebäude?“

Der Gemeindeschreiber beantwortete am 20. November die Frage 1 nicht. Er schrieb: „Sven Meier darf Bauarbeiten vorziehen, die im Zusammenhang mit der Parzellen-Erschliessung erforderlich sind und die mit den Sanierungsarbeiten in der Oberzeiherstrasse koordiniert werden müssen. Die vorzuziehenden Arbeiten sind mit ihm und der Bauleitung abgesprochen worden. Sven hat die Zustimmung der Gemeinde eingeholt.“ Auf nochmalige Nachfrage gab der Bauverwalter zu: Beim Verwaltungsgericht ist eine Beschwerde gegen den Regierungsratsentscheid hängig. Das Umbaugesuch für die Liegenschaft und die neue Nutzung der Parzelle ist deswegen noch pendent. Stutzig machte mich sein Hinweis: „Die Publikationen der Gemeinde können jede Woche in den Lokalzeitungen oder auf der Homepage gelesen werden“.

Fakt ist: Der Gemeinderat kann keine Gesuche, die auf der neuen Bauordnung basieren, genehmigen. Und trotzdem glaubt der Bauverwalter, dass irgendwer in der Gemeinde berechtig gewesen ist, dem Abriss eines Hausteils als Bestandteil einer Parzellenerschliessung die Zustimmung geben zu können.

Die neueste Publikation der Gemeinde Zeihen vom 22./23.11.2023 trug den Titel: Bewilligung für Bauarbeiten: „Der Gemeinderat hat Sven Meier, Oberzeiherstrasse 26, die Bewilligung erteilt für vorzuziehende Bauarbeiten im Zusammenhang mit dem Neubau einer Gewerbeliegenschaft und den Umbau des bestehenden Einfamilienhauses (.). Da die Bauparzellen an die Oberzeiherstrasse anstossen (.) ist in Bezug auf den Werkleitungsbau eine zeitliche Koordination erforderlich.“ Mutig stellte sich der Gemeinderat öffentlich vor seinen Bauverwalter und den Bauherrn. Dessen Gartenbaubetrieb führt heute schon viele Unterhaltsarbeiten (z.B. Schulanlage) für die Gemeinde aus. Arbeiten, die der Gemeinderat vor wenigen Jahren ohne nachvollziehbare Begründung dem Forstbetrieb weggenommen hat.

Das Baugesetz schreibt in § 59 (Bewilligungspflicht) unter dem Titel Baubewilligung u.a.: „Abbruch von Gebäuden setzt eine Bewilligung voraus“. Das Wort voraus bedeutet offensichtlich, dass dies Pflicht vor dem Abbruch zu erledigen ist. Eine Baubewilligung setzt ein Gesuch, eine Prüfung, eine Auflage, einen
Bewilligungsentscheid und die Einhaltung von gewissen Fristen voraus. Eine pauschale „Bewilligung für Bauarbeiten“, die teilweise schon ausgeführt wurden, ist im Baugesetz nicht vorgesehen. Das Vorgehen des Gemeinderates ist damit eine weitere Rechtswidrigkeit und Willkür nach dem Muster Papierkorb@Zeihen.ch (www.naturschutz-irrtum.ch). Natürlich ist es blöd, wenn die viel zu teure und verpfuschte Nutzungsplanung auch nach langem Warten noch nicht umgesetzt werden kann.

Noch blöder aber ist, wenn alle ungelösten Probleme möglichst lange vertuscht werden.

Heiner Keller
Oberzeihen, 28. November 2023

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